Berufsausbildungsbeihilfe, §§ 56 ff. SGB III
Auszubildende können während einer Ausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt werden. Diese wird gewährt, wenn Auszubildende während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gehört zu den förderfähigen Berufsausbildungen nach § 57 SGB III.
Die Berufsausbildungsbeihilfe soll dabei helfen, wirtschaftliche Schwierigkeiten während einer Ausbildung zu überwinden und die berufliche Beweglichkeit zu sichern und zu verbessern. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe vor, erhalten die Auszubildenden Unterstützung zum Lebensunterhalt und ihnen werden Fahrtkosten, Kosten für monatliche Heimfahrten und sonstige Aufwendungen (z. B. Kosten für Arbeitskleidung, Kinderbetreuungskosten) erstattet.
Bei der Berechnung des Gesamtbedarfs bzw. der Ermittlung, ob ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht, wird ein etwaiges Einkommen der Auszubildenden, deren Ehe- bzw. Lebenspartnern und/oder der Eltern angerechnet, § 67 SGB III.
Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk die Auszubildenden den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.
Weitere Informationen zur Berufsausbildungsbeihilfe gibt es hier.