Die Ausbildungsvergütung

Für die Auszubildenden ist die berufliche Pflegeausbildung kostenlos. Ein Schulgeld muss nicht gezahlt werden und Auszubildende erhalten eine angemessene Ausbildungsvergütung. Lehr- und Lernmittel sind kostenlos zur Verfügung zu stellen genauso wie die Ausbildungsmittel für die praktische Ausbildung. Der Ausbildungsvertrag muss Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung enthalten.

Den Ausbildungsbetrieben werden die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung refinanziert. Die angemessene Höhe der Ausbildungsvergütung wird im Finanzierungsverfahren geprüft.

Die Ausbildungsvergütung staffelt sich meist nach dem Ausbildungsjahr. Je nach Träger der praktischen Ausbildung kann die Höhe der Ausbildungsvergütung unterschiedlich ausfallen.

Auszubildende, die ihre Ausbildung in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes beginnen, können sich am Tarifvertrag für Auszubildende für die Pflege orientieren. Die Höhe der Brutto-Vergütung liegt hier für das jeweilige Ausbildungsjahr bei circa (Stand: 4/2024):

1. Ausbildungsjahr: rund 1.341 EUR
2. Ausbildungsjahr: rund 1.402 EUR
3. Ausbildungsjahr: rund 1.503 EUR

 


Weitere Finanzierungsmöglichkeiten

Zusätzlich zur Ausbildungsvergütung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Förderungsmöglichkeiten während der Ausbildung:

Berufsausbildungsbeihilfe, §§ 56 ff. SGB III

Auszubildende können während einer Ausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt werden. Diese wird gewährt, wenn Auszubildende während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gehört zu den förderfähigen Berufsausbildungen nach § 57 SGB III.

Die Berufsausbildungsbeihilfe soll dabei helfen, wirtschaftliche Schwierigkeiten während einer Ausbildung zu überwinden und die berufliche Beweglichkeit zu sichern und zu verbessern. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe vor, erhalten die Auszubildenden Unterstützung zum Lebensunterhalt und ihnen werden Fahrtkosten, Kosten für monatliche Heimfahrten und sonstige Aufwendungen (z. B. Kosten für Arbeitskleidung, Kinderbetreuungskosten) erstattet.

Bei der Berechnung des Gesamtbedarfs bzw. der Ermittlung, ob ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht, wird ein etwaiges Einkommen der Auszubildenden, deren Ehe- bzw. Lebenspartnern und/oder der Eltern angerechnet, § 67 SGB III.

Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk die Auszubildenden den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

Weitere Informationen zur Berufsausbildungsbeihilfe gibt es hier.

BAföG - Bundesausbildungsförderungsgesetz

Die Entscheidung für eine Ausbildung soll nicht daran scheitern, dass die soziale, aber insbesondere die wirtschaftliche Situation der Auszubildenden und ihrer Familien das finanzielle Überleben während einer Ausbil-dung gefährdet.

Ziel des BAföG ist es daher, durch finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Des-halb können Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an Kollegs, Akademien und Hochschulen, einschließlich dort geforderter Praktika durch Leistungen nach dem BAföG gefördert werden. Dies gilt für Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten und gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten.

Die Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann ist nach § 1 Absatz 1 Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV) grundsätzlich mit BAföG förderfähig. Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Das BAföG sieht hierfür pauschale Bedarfssätze vor, die nach der Art der Ausbildung und danach differenziert sind, ob die Auszubildenden bei ihren Eltern wohnen können. Für Auszubildende mit Kindern unter 10 Jahren wird ggf. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.

Bei der Berechnung, ob ein Anspruch auf BAföG besteht, wird das Einkommen und Vermögen der Auszubil-denden selbst sowie das Einkommen ihrer Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und/oder ihrer Eltern auf den Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend. So wird auch die Ausbildungsvergütung, Auszubildende in den Pflegeberufen von dem Träger der praktischen Ausbildung erhält, auf den Bedarf angerechnet.

Leistungen nach dem BAföG müssen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden. Dieses prüft sodann, ob im Einzelfall ein Anspruch auf BAföG besteht.

Nähere Informationen zum BAföG erhalten Sie hier. Außerdem hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung ein Bürgertelefon zum Thema BAFöG eingerichtet. Die Nummer der kostenlosen Beratungshotline lautet 0800 / 622 36 34, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

 

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