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Was bedeutet „generalistische“ Pflegeausbildung?

Mit dem Pflegeberufegesetz wurden die drei bisherigen Pflegefachberufe „Altenpfleger/in“, „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ in einem Beruf „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“ zusammengeführt. Die neue generalistische, d.h. allgemeine Pflegeausbildung befähigt die Auszubildenden zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen. Damit stehen dir im Berufsleben alle Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Aufgrund der automatischen Anerkennung des generalistischen Berufsabschlusses in der EU kannst du nach deiner Ausbildung in jedem Mitgliedsstaat der EU als Pflegefachkraft arbeiten.

Weitere Infos zu den Ausbildungsinhalten findest du hier.

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Welche Berufsabschlüsse kann ich erwerben?

Mit einer erfolgreich abgeschlossenen, generalistischen Pflegeausbildung erwirbst Du einen Abschluss als „Pflegefachmann“ bzw. „Pflegefachfrau“. Mit diesen Abschlüssen kannst Du in allen Bereichen der Pflege – Akutpflege im Krankenhaus, Kinderkrankenpflege, stationäre Langzeitpflege im Pflegeheim, ambulante Pflege und psychiatrische Versorgung – tätig werden. In einem dieser Bereiche werden in der generalistischen Ausbildung mit der Wahl der Ausbildungseinrichtung und eines entsprechenden Vertiefungseinsatzes besondere Kenntnisse erworben. Um in einem bestimmten Bereich arbeiten zu können, musst Du Deinen Vertiefungseinsatz aber nicht in diesem Bereich absolviert haben. Im späteren Berufsleben kannst Du Deinen Einsatzort in der Pflege frei wählen.

Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kannst Du für das letzte Ausbildungsdrittel den gesonderten Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ wählen. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertiefungseinsatz in der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die Langzeitpflege vereinbart ist. Dann kannst Du für das letzte Ausbildungsdrittel den Berufsabschluss „Altenpfleger/-in“ wählen.

Du – als Auszubildende bzw. Auszubildender – entscheidest allein, ob Du bei entsprechendem Vertiefungseinsatz einen der beiden gesonderten Abschlüsse wählst oder nicht. Dein Arbeitgeber muss Deine Entscheidung akzeptieren und Deine Ausbildung auf den gewählten Abschluss hin neu ausrichten. Du kannst Deine Entscheidung frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels treffen. Spätestens vier Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels sollte sie gefallen sein. Bis dahin hast Du alle maßgeblichen Einsatzbereiche einmal kennengelernt.

Dem Abschluss als „Altenpflegerin bzw. Altenpfleger“ fehlt ebenso wie dem Abschluss als „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ die grundsätzliche EU-weite Anerkennung. Der Bedarf für diese gesonderten Abschlüsse wird Ende 2025 überprüft. Der Deutsche Bundestag entscheidet dann, ob die jeweiligen Regelungen aufgehoben oder beibehalten werden. Ein bis dahin erworbener Abschluss behält natürlich seine Gültigkeit.