Pflegeberufegesetz
Der Bundestag hat das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe am 22. Juni 2017 beschlossen und der Bundesrat am 7. Juli 2017 zugestimmt. Es wurde am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2017, 2581) verkündet. Es enthält in seinem ersten Artikel das Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz). Das Pflegeberufegesetz führt die Pflegeausbildungen, die bisher getrennt im Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz geregelt waren, zu einer generalistischen Ausbildung zusammen. Ziel ist es, die Ausbildung zur Pflegefachkraft zu modernisieren und den Berufsbereich der Pflege aufzuwerten. Der erste Ausbildungsjahrgang beginnt am 1.Januar 2020. Das Altenpflege- und das Krankenpflegegesetz treten zum 31.12.2019 außer Kraft.
Das Pflegeberufegesetz finden Sie hier
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
Die Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe regelt u.a. die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Inhalte und das Verfahren der staatlichen Prüfungen. Sie enthält in den Anlagen auch die Kataloge der Kompetenzen, deren Erwerb in den staatlichen Prüfungen zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann und zu den gesonderten Abschlüssen als Altenpfleger/in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in nachgewiesen werden müssen. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tritt in zwei Stufen bis zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Ausbildungsfinanzierungsverordnung für die Pflegeberufe
In der Ausbildungsfinanzierungsverordnung für die Pflegeberufe werden die Einzelheiten des Finanzierungsverfahrens für die berufliche Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie die Durchführung statistischer Erhebungen geregelt. Durch ein Umlageverfahren wird sichergestellt, dass ausbildende Einrichtungen in gleichem Maße an der Finanzierung beteiligt sind wie Einrichtungen, die nicht ausbilden. Die Verordnung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Gesetzliche Regelungen in den Bundesländern
Die Grundlage für die Pflegeausbildung wird durch das Pflegeberufegesetz gesetzt. Die Bundesländer sind für den Vollzug des Pflegeberufegesetzes zuständig und haben eigene rechtliche Regelungen erlassen. Im folgenden finden Sie eine Auflistung von rechtlichen Regelungen in den Bundesländern und länderspezifische Informationen. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Hier finden Sie die Regelungen in den einzelnen Bundesländern
Übergangsregelungen
Eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die vor Ablauf des 31.12.2019 begonnen wurde, kann bis zum 31.12.2024 auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen werden. Nach erfolgreichem Abschluss lautet die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ bzw. „Gesundheits- und Krankenpflegerin“, oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“.
Eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31.12.2019 begonnen wurde, kann bis zum 31.12.2024 auf der Grundlage des Altenpflegegesetzes abgeschlossen werden. Nach erfolgreichem Abschluss lautet die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ bzw. „Altenpfleger“.
Die nach dem alten Recht erworbenen Berufsbezeichnungen haben weiterhin Bestand und dürfen von den Absolventen und Absolventinnen auch weiterhin geführt werden. Die Führung der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nach dem neuen Pflegeberufegesetz ist für diesen Personenkreis nicht möglich. Gleichzeitig gelten für die Absolventen und Absolventinnen nach altem Recht dieselben Rechte und Pflichten, die sich aus der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" ergeben. Dies gilt insbesondere auch für die der Pflegefachfrau und dem Pflegefachmann vorbehaltenen Tätigkeiten nach dem neuen Pflegeberufegesetz.