Finanzierung der Ausbildung
Um bundesweit eine wohnortnahe und qualitätsgesicherte Ausbildung zu ermöglichen, ist eine einheitliche Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz vorgesehen, an denen alle bisherigen Kostenträger auch weiterhin finanziell beteiligt sind. Durch ein Umlageverfahren wird sichergestellt, dass die Einrichtungen, die ausbilden, in gleichem Maße an der Finanzierung beteiligt sind, wie Einrichtungen, die nicht ausbilden. Das geschieht über länderspezifische Ausbildungsfonds.
Das Pflegeberufegesetz regelt in den §§ 26 ff. die bundeseinheitliche Refinanzierung der Ausbildungskosten über länderspezifische Ausbildungsfonds. Die Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung erhalten die Kosten der Pflegeausbildung aus diesem Fonds erstattet. Zusätzlich werden den Trägern der praktischen Ausbildung die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen erstattet.
Der Träger der Ausbildung erhält auch die Kosten der Teile der Ausbildung erstattet, die seine Auszubildenden bei weiteren Ausbildungseinrichtungen absolvieren. In den Kooperationsverträgen sind daher Regelungen für eine evtl. Erstattung der Kosten der weiteren Einrichtungen durch den Träger der praktischen Ausbildung zu treffen.
Alle Pflegeeinrichtungen (Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen) müssen monatliche Umlagebeiträge für die Ausbildung an den Ausbildungsfonds abführen, um eine finanzielle Benachteiligung ausbildender Einrichtungen zu vermeiden.
Ebenso zahlen das Land und die Pflegeversicherung jährlich einmalig in den Fonds ein.
Pflegeschulen sowie ausbildende Pflegeeinrichtungen erhalten Ausgleichszuweisungen aus dem Ausbildungsfonds.
Siehe nachstehendes Schaubild:
Zu den erstattungsfähigen Kosten der Träger der praktischen Ausbildung gehören die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen mit einem Anrechnungsschlüssel von
- 9,5 : 1 für den stationären Bereich
- 14 : 1 für den ambulanten Bereich
sowie die Kosten der praktischen Ausbildung
- einschließlich der Kosten der Praxisanleitung
- inklusive der Kosten der weiteren Einsatzorte.
Folgende Beispielrechnung soll die Refinanzierung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung verdeutlichen:
Im ersten Ausbildungsjahr entfällt der oben beschriebene Anrechnungsschlüssel.
Zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen gehören die Betriebskosten einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung.
Die Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes zur Refinanzierung der Ausbildungskosten werden in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung näher geregelt.
Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung erhalten Sie hier
Die Länder regeln in eigener Zuständigkeit die Umsetzung dieser Bestimmungen. Dabei wird die Höhe des Ausbildungsbudgets, das der Träger der praktischen Ausbildung zur Refinanzierung seiner Ausbildungskosten erhält, auf Landesebene vereinbart, entweder als einheitliches Pauschalbudget oder als Individualbudget spezifisch für jeden Träger der praktischen Ausbildung.
Die refinanzierbaren Kostenbestandteile der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind in der Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung aufgeführt.