Inhalte
Der theoretische und praktische Unterricht findet an einer Pflegeschule statt und umfasst mindestens 1.050 Stunden.
Im Unterricht werden die Kompetenzen vermittelt, die für die Tätigkeit als Pflegefachassistenzperson erforderlich sind. Die Auszubildenden lernen unter anderem, wie sie den Pflegebedarf eines Menschen erfassen und pflegerische Aufgaben durchführen. Sie beschäftigen sich außerdem mit der Kommunikation mit pflegebedürftigen Menschen, unterschiedlichen Erkrankungen und rechtlichen Grundlagen der Pflege. Auch die Zusammenarbeit mit Pflegefachpersonen und anderen Berufsgruppen ist Teil des Unterrichts.
Der Unterricht gliedert sich in folgende Themenbereiche:
- Pflegeprozesse in nicht komplexen Pflegesituationen selbstständig durchführen sowie Pflegefachpersonen bei der Planung und Evaluation von Pflegeprozessen in komplexen Pflegesituationen unterstützen (600 Stunden),
- personen- und situationsorientiert kommunizieren, informieren und anleiten (140 Stunden),
- intra- und interprofessionell kommunizieren und zusammenarbeiten (60 Stunden),
- das eigene Handeln anhand qualitätssichernder und qualitätsbezogener Vorgaben reflektieren und begründen (130 Stunden),
- das eigene Handeln an fachlichen Grundlagen orientieren und die eigene berufliche Entwicklung reflektieren (60 Stunden) und
- zur freien Verfügung (60 Stunden).
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 1.280 Stunden und findet in verschiedenen Bereichen der Pflege statt. Sie beginnt beim Träger der praktischen Ausbildung. Dort lernen die Auszubildenden den Arbeitsbereich, typische Abläufe und ihre Aufgaben kennen.
Im Laufe der praktischen Ausbildung lernen die Auszubildenden unterschiedliche Versorgungsbereiche und Pflegesituationen kennen. Sie wenden das im Unterricht erworbene Wissen in der Praxis an und lernen schrittweise, pflegerische Aufgaben zu übernehmen.
Pflichteinsätze
Während der Ausbildung finden drei Pflichteinsätze von mindestens je 240 Stunden in folgenden Bereichen statt:
- allgemeine Akutpflege in stationären Einrichtungen (Krankenhaus),
- allgemeine Langzeitpflege in stationären Einrichtungen (stationäre Pflegeeinrichtung) sowie
- allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege (ambulanter Pflegedienst).
Einer der drei Pflichteinsätze findet beim Träger der praktischen Ausbildung statt und wird um 440 Stunden auf dann insgesamt mindestens 680 Stunden verlängert. Damit findet der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung statt.
Wann und in welcher Reihenfolge die einzelnen Einsätze stattfinden, wird im Ausbildungsplan festgelegt.
Zusätzlich stehen 120 Stunden zur freien Verfügung. Diese können in weiteren geeigneten Einrichtungen und Versorgungsbereichen absolviert werden.
Durch die unterschiedlichen Praxiseinsätze erhalten die Auszubildenden Einblicke in verschiedene Bereiche der Pflege und lernen, ihre pflegerischen Aufgaben zunehmend selbstständig wahrzunehmen. Die Pflegeschule und der Träger der praktischen Ausbildung stimmen die praktische Ausbildung miteinander ab.
Praxisanleitung
Die Praxisanleitung erfolgt durch qualifizierte Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter während der praktischen Ausbildung. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, Auszubildende schrittweise an die Aufgaben einer Pflegefachassistenzperson heranzuführen. Die geplante und strukturierte Praxisanleitung umfasst mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit. Der Träger der praktischen Ausbildung ist dafür verantwortlich, dass an allen Einsatzorten die Praxisanleitung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Praxisbegleitung
Die Praxisbegleitung wird durch Lehrkräfte der Pflegeschule durchgeführt. Sie unterstützt dabei, die Inhalte aus dem Unterricht mit der Praxis zu verknüpfen. Im Rahmen der Praxisbegleitung soll für jede auszubildende Person mindestens ein Besuch einer Lehrkraft je Pflichteinsatz in der jeweiligen Einrichtung erfolgen.
Nachtdienst
Unter unmittelbarer Aufsicht einer Pflegefachperson können bis zu 60 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes absolviert werden. Dabei hat die Einrichtung die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
Prüfungen
Qualifizierte Leistungseinschätzungen
Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung erstellt über den bei ihr durchgeführten praktischen Einsatz eine qualifizierte Leistungseinschätzung. Die Leistungseinschätzung wird den Auszubildenden am Ende des jeweiligen Einsatzes bekannt gemacht und erläutert.
Zeugnis
Zum Ende der Ausbildung stellt die Pflegeschule ein Zeugnis über die im theoretischen und praktischen Unterricht sowie in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen aus.
Für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die praktische Ausbildung wird jeweils eine Note gebildet. Bei der Bildung der Note für die praktische Ausbildung werden insbesondere die qualifizierten Leistungseinschätzungen berücksichtigt.
Staatliche Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung umfasst:
- einen schriftlichen Teil,
- einen mündlichen Teil und
- einen praktischen Teil.
Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung werden an der Pflegeschule abgelegt. Der praktische Teil der Prüfung findet in einer Einrichtung der praktischen Ausbildung statt.
Bei Nichtbestehen können die Prüfungsteile einmal wiederholt werden.
Das Bestehen der staatlichen Prüfung stellt sicher, dass die ausgebildeten Pflegefachassistenzpersonen über die nötigen Kenntnisse, Fähig- und Fertigkeiten verfügen, um sicher in ihrem Beruf arbeiten zu können. Nach dem Erhalt des Zeugnisses über die bestandene Prüfung ist bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent bzw. Pflegefachassistenzperson zu beantragen.