FAQ zur Pflegefachassistenzausbildung

Ab dem 1. Januar 2027 gibt es eine bundesweit einheitliche Ausbildung zur Pflegefachassistenzperson. Sie zeichnet sich durch klare Aufgabenprofile, einheitliche Ausbildungsstandards und eine angemessene Ausbildungsvergütung aus und eröffnet den Einstieg in das Berufsfeld Pflege.

Die Ausbildung ist generalistisch ausgerichtet. Sie vermittelt Kompetenzen für die Pflege von Menschen aller Altersstufen in verschiedenen Versorgungsbereichen: in der allgemeinen Akutpflege im Krankenhaus, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Pflegeeinrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege (ambulanter Pflegedienst). Dadurch eröffnen sich vielfältige Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten im Berufsfeld Pflege.

Pflegefachassistenzpersonen übernehmen pflegerische Aufgaben und unterstützen Pflegefachpersonen im Pflegeprozess. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur individuellen und bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen.

Weitere Informationen zu den Ausbildungsinhalten gibt es hier

Die Ausbildung verbindet theoretischen und praktischen Unterricht an einer Pflegeschule mit der praktischen Ausbildung in verschiedenen Bereichen der Pflege.

Im Unterricht werden die Kompetenzen vermittelt, die für die Tätigkeit als Pflegefachassistenzperson erforderlich sind. Dazu gehören unter anderem die Durchführung pflegerischer Aufgaben, die Kommunikation mit pflegebedürftigen Menschen und die Zusammenarbeit mit Pflegefachpersonen und anderen Berufsgruppen.

In der praktischen Ausbildung wird das erworbene Wissen angewendet. Die Praxiseinsätze finden unter anderem in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten statt. So lernen die Auszubildenden unterschiedliche Versorgungsbereiche und Pflegesituationen kennen.

Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung wird der Berufsabschluss als Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson erworben.

Mit diesem Berufsabschluss ist eine Tätigkeit in verschiedenen Bereichen der Pflege möglich, zum Beispiel in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegediensten.

Grundsätzlich ist der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Schulabschluss erforderlich. Alternativ wird auch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Zugangsberechtigung anerkannt.

Eine Zulassung zur Ausbildung ist auch ohne formalen Schulabschluss möglich. In diesem Fall ist eine positive und sachlich begründete Prognose der Pflegeschule erforderlich. Sie bestätigt, dass die Ausbildung erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden werden kann.

Weitere Informationen gibt es hier

Die Ausbildung dauert in Vollzeit 18 Monate. Sie kann auch in Teilzeit absolviert werden. Dann kann die Ausbildungsdauer auf bis zu 36 Monate verlängert werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausbildung verkürzt werden (§ 11 PflFAssG). Eine Verkürzung um bis zu einem Drittel der Ausbildungsdauer ist nach § 11 Absatz 1 PflFAssG möglich, wenn zum Beispiel:

  • bereits eine andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung angerechnet werden können, soweit sie gleichwertig sind,
  • mindestens 18 Monate Berufserfahrung in der Pflege (Vollzeit oder entsprechend in Teilzeit) vorhanden sind und diese nicht länger als 36 Monate zurückliegt, oder
  • bereits erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Kompetenzfeststellungsverfahrens anerkannt werden.

Eine weitergehende Verkürzung auf einen rein schulischen Vorbereitungskurs im Umfang von 320 Stunden ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 PflFAssG möglich. Dafür erforderlich ist 

  • eine positive und sachlich begründete Prognose der Pflegeschule und
  • entweder eine generalistische Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG), die erst nach mindestens der Hälfte der Ausbildungszeit beendet wurde, wenn diese bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt,
  • oder eine mindestens 36 Monate dauernde Berufserfahrung in der Pflege (Vollzeit oder entsprechend in Teilzeit), wenn diese bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt.

Eine vollständige Anrechnung der praktischen Ausbildung sowie des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der Folge, dass nur noch die staatliche Abschlussprüfung zu absolvieren ist, ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflFAssG möglich. Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine generalistische Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) wurde ohne Abschluss beendet,
  • bei der Zwischenprüfung nach § 6 Abs. 5 PflBG wurde festgestellt, dass das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet war, und
  • die Zwischenprüfung liegt bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurück.

Ob eine Verkürzung der Ausbildung möglich ist, wird auf Antrag der auszubildenden Person jeweils im Einzelfall geprüft.

Der Ausbildungsvertrag wird mit dem Träger der praktischen Ausbildung geschlossen. Träger der praktischen Ausbildung kann sein:

  • ein Krankenhaus,
  • eine stationäre Pflegeeinrichtung oder
  • ein ambulanter Pflegedienst.

Pflegeschulen können selbst keine Ausbildungsverträge abschließen. Der Träger der praktischen Ausbildung kann allerdings eine Pflegeschule beauftragen, für ihn den Ausbildungsvertrag abzuschließen.

Der Träger der praktischen Ausbildung ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich. Er hat insofern die Rolle eines Ausbildungsbetriebs.

Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören:

  • Praxiseinsätze sicherstellen: Die praktische Ausbildung findet an verschiedenen Einsatzorten statt. Der Träger sorgt dafür, dass die vorgesehenen Praxiseinsätze auch bei anderen Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden können.
  • Ausbildungsplan erstellen und umsetzen: Die praktische Ausbildung wird nach einem Ausbildungsplan durchgeführt. Der Träger ist dafür verantwortlich, dass die Ausbildung an allen Einsatzorten diesem Ausbildungsplan folgt.
  • Praxisanleitung gewährleisten: Die Praxisanleitung umfasst mindestens zehn Prozent der praktischen Ausbildungszeit. Der Träger sorgt dafür, dass die Praxisanleitung während der Pflichteinsätze ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Betreibt der Träger der praktischen Ausbildung keine eigene Pflegeschule, schließt er einen Kooperationsvertrag mit der Pflegeschule, die besucht wird.

Der Ausbildungsplan legt fest, welche Inhalte der praktischen Ausbildung wann (zeitlich: in welchem Einsatz) und wo (örtlich: bei welcher Einrichtung) vermittelt werden. So wird sichergestellt, dass die erforderlichen Kompetenzen innerhalb der Ausbildungszeit erworben werden.

Der Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Die praktische Ausbildung an den verschiedenen Einsatzorten muss dem Ausbildungsplan folgen.

Die Pflegeschule prüft, ob der vom Träger der praktischen Ausbildung erstellte Ausbildungsplan mit dem Lehrplan der Pflegeschule abgestimmt ist.

Die Ausbildung ist für die Auszubildenden kostenfrei. Auch an privaten Pflegeschulen muss kein Schulgeld gezahlt werden. Stattdessen wird während der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt.

Die für den Unterricht erforderlichen Lehr- und Lernmittel stellt die Pflegeschule kostenlos zur Verfügung. Der Träger der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsmittel, die für die praktische Ausbildung und die staatliche Abschlussprüfung erforderlich sind, ebenfalls kostenlos zur Verfügung.

Die staatliche Abschlussprüfung umfasst:

  • einen schriftlichen Teil,
  • einen mündlichen Teil und
  • einen praktischen Teil.

Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung werden an der Pflegeschule abgelegt. Der praktische Teil der Prüfung findet in einer Einrichtung der praktischen Ausbildung statt.

Bei Nichtbestehen können die Prüfungsteile einmal wiederholt werden.

Das Bestehen der staatlichen Prüfung stellt sicher, dass die ausgebildeten Pflegefachassistenzpersonen über die nötigen Kenntnisse, Fähig- und Fertigkeiten verfügen, um sicher in ihrem Beruf arbeiten zu können. 

Nach dem Erhalt des Zeugnisses über die bestandene Prüfung ist bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent bzw. Pflegefachassistenzperson zu beantragen.

Das bundesweit tätige Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantwortet Fragen zur Ausbildung und zu weiteren Pflegeausbildungen.

Die Kontaktdaten der Beraterinnen und Berater gibt es hier.