Ausbildungsinhalte
Die berufliche Pflegeausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.
Der theoretische und praktische Unterricht findet an einer staatlichen oder staatlichen anerkannten Pflegeschule statt. Der zeitliche Umfang beträgt insgesamt mindestens 2.100 Stunden. Ihm liegt ein schulinternes Curriculumlat. Lehrplan zugrunde.
Die Unterrichtsstunden verteilen sich auf verschiedene Themenbereiche:
- Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren (1.000 Stunden)
- Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten (280 Stunden)
- Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten (300 Stunden)
- Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen (160 Stunden)
- Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen (160 Stunden)
- zur freien Verteilung (200 Stunden)
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 2.500 Stunden und ist damit umfangreicher als der Unterricht an der Pflegeschule. Die praktische Ausbildung wird auf der Basis eines Ausbildungsplans durchgeführt. Dieser wird vom Träger der praktischen Ausbildung erstellt und orientiert sich am schulinternen Curriculumlat. Lehrplan der Pflegeschule.
Die praktische Ausbildung erfolgt zum Teil in der Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung (Krankenhaus, Pflegeeinrichtung oder ambulanter Pflegedienst), aber auch in weiteren Einrichtungen. So lernen die Auszubildenden die verschiedenen Bereiche der Pflege kennen. Die Pflegeausbildung findet somit an unterschiedlichen Lernorten statt.
Mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit besteht aus Praxisanleitung, die durch die Einrichtung gewährleistet wird. Der Träger der praktischen Ausbildung ist dafür verantwortlich, dass an allen Einsatzorten die Praxisanleitung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Die praktische Ausbildung gliedert sich in einen Orientierungseinsatz, in Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze:
- Orientierungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung (400 Stunden)
- Pflichteinsätze in der
- allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, z. B.zum Beispiel im Krankenhaus (400 Stunden)
- Langzeitpflege in stationären Einrichtungen, z. B.zum Beispiel im Pflegeheim (400 Stunden)
- ambulanten Akut- und Langzeitpflege, z. B.zum Beispiel bei einem ambulanten Pflegedienst (400 Stunden)
- Pflichteinsätze in speziellen Bereichen der
- pädiatrischen Versorgung, z. B.zum Beispiel im Kinderkrankenhaus (120 Stunden*)
- allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung, z. B.zum Beispiel in einer psychiatrischen Klinik (120 Stunden)
- weitere Einsätze (2 x 80 Stunden), z. B.zum Beispiel Hospiz, Beratungsstellen etc.et cetera (160 Stunden)
- Vertiefungseinsatz, letzter Einsatz beim Träger der praktischen Ausbildung (500 Stunden)
* Der Einsatz in der Pädiatrie kann bis Ende 2024 mit mindestens 60 Stunden und höchstens 120 Stunden eingeplant werden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stunden erhöhen entsprechend die Stunden des Orientierungseinsatzes.
Alle Auszubildenden durchlaufen die gleichen Pflichteinsätze. Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Pflege und der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung müssen bis zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels absolviert werden.
Im letzten Ausbildungsdrittel, bei Vollzeitausbildung also im dritten Jahr der Ausbildung, erfolgt der Vertiefungseinsatz. Ziel ist es, das Wissen und Können in einem kennengelernten Versorgungsbereich zu vertiefen. Die Auszubildenden legen bereits im Ausbildungsvertrag fest, in welchem Bereich der Vertiefungseinsatz erfolgen soll.
Berufsabschluss „Pflegefachfrau / Pflegefachmann“
Auszubildende, die ihren Vertiefungseinsatz auf die Pflege von Menschen aller Altersstufen legen, führen ihre Ausbildung im letzten Ausbildungsdrittel generalistisch fort und beenden ihre Ausbildung mit dem Berufsabschluss „Pflegefachfrau / Pflegefachmann“. Die generalistische Pflegeausbildung befähigt die Auszubildenden, Menschen aller Altersstufen zu pflegen. Die Absolventinnen und Absolventen können daher nach der Ausbildung in allen Versorgungsbereichen der Pflege arbeiten. Ihnen stehen damit vielfältige Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Zudem wird der Berufsabschluss automatisch EUEuropäische Union-weit anerkannt. Damit besteht die Möglichkeit, auch im EUEuropäische Union-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.
Berufsabschluss Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw.beziehungsweise –pfleger
Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung vereinbart, hat die oder der Auszubildende ein Wahlrecht und kann sich entscheiden, für das letzte Ausbildungsdrittel eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw.beziehungsweise –pfleger durchzuführen, statt die bisherige generalistische Ausbildung zur „Pflegefachfrau" bzw.beziehungsweise zum „Pflegefachmann" fortzusetzen.
Berufsabschluss „Altenpflegerin“ bzw.beziehungsweise „Altenpfleger“
Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Pflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege vereinbart, hat die oder der Auszubildende auch in diesem Fall ein Wahlrecht und kann sich entscheiden, für das letzte Ausbildungsdrittel eine Ausbildung zur „Altenpflegerin“ bzw.beziehungsweise zum „Altenpfleger“ durchzuführen, statt die bisherige generalistische Ausbildung zur „Pflegefachfrau" bzw.beziehungsweise zum „Pflegefachmann" fortzusetzen .
Das Wahlrecht kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels mit Wirkung für das letzte Ausbildungsdrittel ausgeübt werden. Bis dahin hat die oder der Auszubildende alle maßgeblichen Einsatzbereiche bereits einmal kennengelernt.
Anders als beim generalistischen Berufsabschluss werden die Abschlüsse in der „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ sowie in der „Altenpflege“ nicht automatisch EUEuropäische Union-weit anerkannt. Bevor der Pflegeberuf in einem anderen EUEuropäische Union-Mitgliedsstaat ausgeübt werden kann, muss im Einzelfall eine Anerkennung der deutschen Ausbildung geprüft werden. Nach einer Anerkennung besteht auch mit den gesonderten Abschlüssen die Möglichkeit, im EUEuropäische Union-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.
ObOberbürgermeister diese gesonderten Abschlüsse auf Dauer bestehen bleiben, wird im Jahr 2026 überprüft. Der Deutsche Bundestag entscheidet dann, obOberbürgermeister die jeweiligen Regelungen aufgehoben oder beibehalten werden.
Prüfungen
Jahreszeugnis
Die Auszubildenden erhalten für jedes Ausbildungsjahr ein Jahreszeugnis von der Pflegeschule über die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen. Für jeden dieser beiden Bereiche wird eine Note gebildet. Bei der Notenfindung für die praktische Ausbildung wirkt der Träger der praktischen Ausbildung mit.
Qualifizierte Leistungseinschätzungen
In die Note für die praktische Ausbildung fließen auch die qualifizierten Leistungseinschätzungen ein. Diese wird von jeder Einrichtung über den bei ihr durchgeführten Einsatz erstellt, die an der Ausbildung beteiligt ist. Die Leistungseinschätzung wird den Auszubildenden bekannt gemacht und erläutert, wenn sie ihren Einsatz beenden.
Zwischenprüfung
Nach zwei Dritteln der Ausbildung wird eine sogenannte „Zwischenprüfung“ durchgeführt. Bei Defiziten sind zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des Ausbildungserfolgs zu ergreifen. Die Ausbildung kann davon unabhängig fortgesetzt werden.
Staatliche Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung legen die Auszubildenden an der Pflegeschule ab, an welcher sie die Ausbildung abschließen. Die schriftliche Prüfung besteht aus drei zweistündigen Klausuren an aufeinanderfolgenden Tagen. Der mündliche Teil der Prüfung dauert zwischen 30 und 45 Minuten nach einer angemessenen Vorbereitungszeit.
Die praktische Prüfung wird in der Regel bei der Einrichtung abgelegt, in der der Vertiefungseinsatz durchgeführt wurde.
Bei Nichtbestehen können einzelne Prüfungsteile einmalig wiederholt werden.
Im Abschlusszeugnis werden die Noten für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung sowie eine daraus errechnete Gesamtnote ausgewiesen.
Nach dem Erhalt des Zeugnisses über die bestandene Prüfung ist bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw.beziehungsweise „Pflegefachmann“ oder „Altenpflegerin“ bzw.beziehungsweise „Altenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ bzw.beziehungsweise „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu beantragen.
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