FAQ zur beruflichen Pflegeausbildung

Was bedeutet "generalistsche" Pflegeausbildung?

Mit dem Pflegeberufegesetz wurden die drei bisherigen Pflegefachberufe „Altenpfleger/in“, „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ in einem Beruf „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“ zusammengeführt. Die neue generalistische, d.h. allgemeine Pflegeausbildung befähigt die Auszubildenden zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen. Damit stehen dir im Berufsleben alle Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Aufgrund der automatischen Anerkennung des generalistischen Berufsabschlusses in der EU kannst du nach deiner Ausbildung in jedem Mitgliedsstaat der EU als Pflegefachkraft arbeiten.
Weitere Infos zu den Ausbildungsinhalten findest du hier

 

Warum ist Pflege ein spannender Beruf?

Pflegekräfte unterstützen als Profis jeden Tag Menschen in schwierigen Lebenssituationen. Ihre Arbeit macht einen Unterschied. Sie haben vielfältige Einsatzfelder: in der Versorgung von jungen oder alten Menschen, in der Arbeit im Krankenhaus, im Pflegeheim oder bei einem ambulanten Dienst. Dazu kommen eine sichere Jobperspektive und überdurchschnittliche Verdienstmöglichkeiten.

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?

Die Ausbildungsvergütung staffelt sich meist nach dem Ausbildungsjahr. Je nach Träger der praktischen Ausbildung kann die Höhe der Ausbildungsvergütung unterschiedlich ausfallen.

In der Tabelle ist die durchschnittliche vertragliche Brutto-Ausbildungsvergütung von Auszubildenden nach Pflegeberufegesetz in Vollzeit für 2021 dargestellt.

Durchschnittliche Ausbildungsvergütung (Median):

  • 1. Ausbildungsjahr: 1.166 €
  • 2. Ausbildungsjahr: 1.227 €
  • 3. Ausbildungsjahr: 1.333 €

Was lerne ich in der Pflegeausbildung?

Die berufliche Pflegeausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht. Du lernst Einrichtungen aus den unterschiedlichen Pflegebereichen kennen: Krankenhäuser, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung und Einrichtungen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Unterricht und praktische Ausbildung wechseln sich ab.

Was bedeutet „generalistische“ Pflegeausbildung?

Mit dem Pflegeberufegesetz wurden die drei bisherigen Pflegefachberufe „Altenpfleger/in“, „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ in einem Beruf „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“ zusammengeführt. Die neue generalistische, d. h. allgemeine Pflegeausbildung befähigt die Auszubildenden zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen. Damit stehen Dir im Berufsleben alle Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Aufgrund der automatischen Anerkennung des generalistischen Berufsabschlusses in der EU kannst Du nach Deiner Ausbildung in jedem Mitgliedsstaat der EU als Pflegefachkraft arbeiten.

Weitere Infos zu den Ausbildungsinhalten findest Du hier.

Welche Voraussetzungen benötige ich für die Ausbildung?

Wer eine Ausbildung in der Pflege machen möchte, braucht einen mittleren Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung.

Mit einer abgeschlossenen Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung ist es möglich, auch mit einem Hauptschulabschluss in die neue Ausbildung einzusteigen.

Ein Hauptschulabschluss zusammen mit einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren ermöglicht ebenfalls den Zugang zur Pflegeausbildung.

Weitere Informationen zur Ausbildung findest Du hier.

Kann ich nach meiner Pflegeausbildung auch im Ausland arbeiten?

Ja! Der Abschluss zum Pflegefachmann/ Pflegefachfrau wird automatisch EU-weit anerkannt.

Welche Aufstiegschancen habe ich in der Pflege?

Pflege bietet zahlreiche Entwicklungs- und Karrieremöglichkeiten, zum Beispiel Weiterbildungen in der Wundversorgung oder der Intensivpflege, Übernahme von Führungsaufgaben als Pflegedienstleitung oder Leitung eines Pflegeheims. Nicht zuletzt kann man Pflege auch studieren.

Kann man Pflege auch studieren?

Neben der beruflichen Ausbildung kann man jetzt auch ein berufsqualifizierendes, generalistisch ausgestaltetes Pflegestudium absolvieren.

Das Studium befähigt zur Pflege von Menschen aller Altersstufen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik. Es dauert mindestens drei Jahre und schließt mit einem Bachelor ab. Die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ wird dann in Verbindung mit einem akademischen Grad – also dem Bachelor – geführt.

Die Zugangsbedingungen regelt jedes Bundesland selbst. Wer erst die berufliche Pflegeausbildung abschließt, kann auch danach noch ein Studium beginnen. Dieses kann dann entsprechend verkürzt werden.

Weitere Informationen findest Du hier.

Wie lange dauert die Ausbildung?

Die Ausbildung zum Pflegefachmann bzw. zur Pflegefachfrau dauert in der Regel drei Jahre. Du kannst Deine Pflegeausbildung aber auch in Teilzeit absolvieren. Die Ausbildungsdauer kann dafür auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Eine Teilzeitausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen.

Hast Du bereits eine Ausbildung (die bestimmten Bedingungen genügen muss) in einem Assistenz- und Helferberuf der Pflege erfolgreich abgeschlossen und willst Dich jetzt zur Fachkraft weiterqualifizieren, dann kannst Du eine Verkürzung Deiner Ausbildung um ein Drittel beantragen.

Auch eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer anderen Ausbildung können auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden. Je nach Umfang der pflegerischen Kompetenzen, die Du in dieser Ausbildung erworben hast, kann Deine Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Ausbildungsdauer verkürzt werden.

Mit wem schließe ich meinen Ausbildungsvertrag?

Du kannst Deinen Ausbildungsvertrag abschließen mit:

  • einem Krankenhaus,
  • einer voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtung
  • einem ambulanten Pflegedienst

Diese Einrichtungen oder Dienste dürfen nur dann ausbilden, wenn sie einen sog. Versorgungsvertrag mit einer Kranken- oder Pflegekasse abgeschlossen haben. Dies ist aber fast immer der Fall.

In der Pflegeausbildung wird der Ausbildungsbetrieb als „Träger der praktischen Ausbildung“ bezeichnet.

Pflegeschulen können keine Ausbildungsverträge abschließen. Es sei denn, sie handeln in Vertretung für den Träger der praktischen Ausbildung.

Welche Aufgaben hat der Träger der praktischen Ausbildung?

Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung.

Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört:

  • die Sicherstellung aller Praxiseinsätze an den anderen Einsatzorten. Deine Ausbildung findet an verschiedenen Einsatzorten – nicht nur beim Träger der praktischen Ausbildung – statt, damit Du alle Bereiche der Pflege kennenlernst. Der Träger der praktischen Ausbildung muss gewährleisten, dass diese Einsätze bei anderen Einrichtungen durchgeführt werden können.
  • die Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans. Damit Du in der vorgesehenen Ausbildungszeit alle Kompetenzen erwerben und Deine Ausbildung erfolgreich abschließen kannst, muss die Ausbildung zeitlich und inhaltlich genau geplant werden. Der Träger der praktischen Ausbildung ist dafür verantwortlich, dass Deine Ausbildung an allen Einsatzorten dem Ausbildungsplan folgt.
  • die Sicherstellung der Praxisanleitung. Während der praktischen Teile Deiner Ausbildung wirst Du von einer Praxisanleiterin bzw. einem Praxisanleiter ausgebildet. Die Praxisanleitung umfasst mindestens 10 % der praktischen Ausbildungszeit. Der Träger der praktischen Ausbildung muss dafür sorgen, dass die Praxisanleitung an allen Einsatzorten ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Wenn der Träger der praktischen Ausbildung nicht selbst eine Pflegeschule betreibt, schließt er einen Kooperationsvertrag mit der Pflegeschule, die Du besuchst. Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Wahrnehmung der ersten beiden Aufgaben auf die Pflegeschule übertragen.

Warum ist der Ausbildungsplan so wichtig?

Der praktische Teil der Pflegeausbildung findet an verschiedenen Einsatzorten statt, damit Du alle pflegerischen Versorgungsbereiche kennenlernen kannst. An jedem dieser Einsatzorte kannst Du etwas anderes lernen. Damit Du im Laufe Deiner Ausbildung alle Kompetenzen erwerben kannst, die für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und die Arbeit in der Pflege notwendig sind, muss Deine Ausbildung gut geplant werden. Der Ausbildungsplan legt fest, was Du wann und wo lernst.

Es ist Aufgabe des Trägers der praktischen Ausbildung, einen Ausbildungsplan zu erstellen, auf dessen Grundlage Deine Ausbildung inhaltlich und zeitlich strukturiert erfolgt. Der Ausbildungsplan ist Teil des Ausbildungsvertrages. Die Ausbildung an allen Einsatzorten der praktischen Ausbildung – nicht nur beim Träger der praktischen Ausbildung – muss dem Ausbildungsplan folgen.

Die Pflegeschule prüft, ob der Ausbildungsplan und der Lehrplan der Schule zusammenpassen.

Muss ich für die Ausbildung etwas bezahlen?

Nein. Deine Ausbildung kostet Dich nichts. Du musst auch an privaten Schulen kein Schulgeld bezahlen.

Die für den Unterricht erforderlichen Lehr- und Lernmittel werden Dir von der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt.

Auch der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet, Dir alle Ausbildungsmittel wie Fachbücher, Instrumente und Apparate, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der Abschlussprüfung erforderlich sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Werden Umschulungen finanziell unterstützt?

Die berufliche Pflegeausbildung kann als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (= Umschulung) gefördert werden, wenn die Auszubildenden die individuellen Voraussetzungen dafür erfüllen. Für die Umschulung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann kann von der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern eine dreijährige Förderung gewährt werden.

Umschülerinnen und Umschüler erhalten wie alle Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung, von der ein Teil nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Weitere Informationen findest Du hier.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Frage habe?

Das bundesweit tätige Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantwortet Deine Fragen zur beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung gerne! Die Kontaktdaten der Beraterinnen und Berater findest Du hier.

Welche Berufsabschlüsse kann ich erwerben?

Mit einer erfolgreich abgeschlossenen, generalistischen Pflegeausbildung erwirbst Du einen Abschluss als „Pflegefachmann“ bzw. „Pflegefachfrau“. Mit diesen Abschlüssen kannst Du in allen Bereichen der Pflege – Akutpflege im Krankenhaus, Kinderkrankenpflege, stationäre Langzeitpflege im Pflegeheim, ambulante Pflege und psychiatrische Versorgung – tätig werden. In einem dieser Bereiche werden in der generalistischen Ausbildung mit der Wahl der Ausbildungseinrichtung und eines entsprechenden Vertiefungseinsatzes besondere Kenntnisse erworben. Um in einem bestimmten Bereich arbeiten zu können, musst Du Deinen Vertiefungseinsatz aber nicht in diesem Bereich absolviert haben. Im späteren Berufsleben kannst Du Deinen Einsatzort in der Pflege frei wählen.

Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kannst Du für das letzte Ausbildungsdrittel den gesonderten Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ wählen. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertiefungseinsatz in der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die Langzeitpflege vereinbart ist. Dann kannst Du für das letzte Ausbildungsdrittel den Berufsabschluss „Altenpfleger/-in“ wählen.

Du – als Auszubildende bzw. Auszubildender – entscheidest allein, ob Du bei entsprechendem Vertiefungseinsatz einen der beiden gesonderten Abschlüsse wählst oder nicht. Dein Arbeitgeber muss Deine Entscheidung akzeptieren und Deine Ausbildung auf den gewählten Abschluss hin neu ausrichten. Du kannst Deine Entscheidung frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels treffen. Spätestens vier Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels sollte sie gefallen sein. Bis dahin hast Du alle maßgeblichen Einsatzbereiche einmal kennengelernt.

Dem Abschluss als „Altenpflegerin bzw. Altenpfleger“ fehlt ebenso wie dem Abschluss als „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ die grundsätzliche EU-weite Anerkennung. Der Bedarf für diese gesonderten Abschlüsse wird Ende 2025 überprüft. Der Deutsche Bundestag entscheidet dann, ob die jeweiligen Regelungen aufgehoben oder beibehalten werden. Ein bis dahin erworbener Abschluss behält natürlich seine Gültigkeit.

Wie können auch kleinere Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste ausbilden?

Die Regelungen zur Refinanzierung der Ausbildung erleichtern es kleineren Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten, als Träger der praktischen Ausbildung selbst Fachkräfte auszubilden, da die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und die Kosten der praktischen Ausbildung aus dem Ausgleichsfonds erstattet werden.

Die verschiedenen Einsatzorte der Auszubildenden bringen zwar einen gewissen organisatorischen Aufwand mit sich. Ausbildende Einrichtungen können sich aber von den damit verbundenen Aufgaben entlasten, indem sie die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf die Pflegeschule übertragen.
Der Koordinationsaufwand kann auch dadurch deutlich verringert werden, indem die Kooperation mit den anderen Einsatzorten der Auszubildenden in einem Ausbildungsverbund auf eine dauerhafte, stabile und vertraglich geregelte Basis gestellt wird.

Unser bundesweit tätiges Beratungsteam unterstützt Sie gerne bei der Gestaltung von Ausbildungsverbünden. Nähere Informationen zum Beratungsteam erhalten Sie hier.

Weitere unterstützende Angebote und Informationen zu Kooperationsverträgen des Bundesinstituts für Berufsbildung finden Sie hier.

Welche Bedeutung hat die Praxisanleitung in der Ausbildung?

Eine geplante und strukturierte Praxisanleitung ist wesentlich für den Ausbildungserfolg. Sie erfolgt auf der Grundlage des Ausbildungsplans. An jedem Ausbildungsort müssen mindestens 10 % der Ausbildungszeit auf die Praxisanleitung entfallen.

Während der Pflichteinsätze in den Ausbildungsorten Krankenhaus, Pflegeheim und ambulanter Dienst, der Orientierungsphase und des Vertiefungseinsatzes muss die Praxisanleitung durch Pflegefachkräfte übernommen werden, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem jeweiligen Einsatzbereich verfügen und eine Fortbildung im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert haben. Pflegefachkräfte, die bisher schon die Aufgabe einer Praxisanleiterin oder eines Praxisanleiters wahrnehmen dürfen, dürfen dies auch weiterhin tun. Für alle gilt die Pflicht zum Besuch einer jährlichen Weiterbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden. Auch während der anderen Praxiseinsätze sind die Auszubildenden durch entsprechend qualifizierter Fachkräfte anzuleiten.

Die Kosten der Praxisanleitung werden den ausbildenden Einrichtungen aus dem Ausgleichsfonds ersetzt.

Was regelt das Pflegeberufegesetz für Schulen und Lehrkräfte?

Das Pflegeberufegesetz legt Mindestanforderungen u. a. an die Qualifizierung der Lehr- und Leitungskräfte und an das Verhältnis von Lehrkräften und Ausbildungsplätzen fest.

Mindestanforderungen für die Qualifikation der Lehr- und Leitungskräfte sind:

  • Schulleitung: hauptberufliche, pädagogisch qualifizierte Leitungskraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
  • theoretischer Unterricht: fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
  • praktischer Unterricht: fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer Hochschulausbildung auf Bachelor-Niveau.

Das Verhältnis der Lehrkräfte zu den Ausbildungsplätzen muss angemessen sein und soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens eine Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze betragen. Damit soll sichergestellt werden, dass den Auszubildenden immer eine Lehrkraft als kontinuierliche Ansprechperson zur Verfügung steht. Ein höherer Personalschlüssel wie z.B. der in den Fachdiskussionen häufig als vorteilhaft benannte Personalschlüssel von 1:15 wird durch diese Mindestanforderung nicht in Frage gestellt. Die Länder können weitere Anforderungen festlegen.
Die Betriebskosten der Pflegeschulen einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung werden über den Ausgleichsfonds refinanziert. Zu den Betriebskosten zählen die Personalkosten, die Sachkosten und die Instandhaltungskosten. Die Finanzierung der Miet- und Investitionskosten liegt in der Verantwortung der Länder.

Die Fachkommission hat einen Rahmenlehrplan für die Pflegeschulen sowie einen Rahmenausbildungsplan für die praktische Pflegeausbildung erarbeitet. Diese haben empfehlende Wirkung und sind als Unterstützung für die Pflegeschulen und Ausbildungseinrichtungen gedacht. Der Rahmenlehrplan sowie der Rahmenausbildungsplan sind hier erhältlich.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Frage habe?

Das bundesweit tätige Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantwortet Ihre Fragen zur beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung gerne! Die Kontaktdaten der Beraterinnen und Berater finden Sie hier.

Was sind Vorbehaltsaufgaben?

Im Pflegeberufegesetz werden erstmals Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachkräfte definiert, Aufgaben also, die nur durch Pflegefachkräfte durchgeführt werden dürfen.

Vorbehaltsaufgaben sind:

  • die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs,
  • die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
  • die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.

Die Durchführung pflegerischer Maßnahmen ist keine Vorbehaltsaufgabe. In den Vorbehaltsaufgaben spiegelt sich der Pflegeprozess wider als berufsspezifische Arbeitsmethode der systematischen Strukturierung und Gestaltung der Pflegearrangements. Die Definition von Vorbehaltsaufgaben bedeutet eine wesentliche Aufwertung des Pflegeberufs. Die charakteristischen Kernaufgaben der beruflichen Pflege dürfen nur durch zielgerichtet ausgebildetes Pflegepersonal wahrgenommen werden, das aufgrund seiner Ausbildung über die notwendigen Kompetenzen verfügt.
Arbeitgeber dürfen Beschäftigten, die keine Pflegefachkräfte sind, Vorbehaltsaufgaben weder übertragen noch deren Durchführung durch diese Personen dulden.

Die Regelung für die Vorbehaltstätigkeiten gilt sowohl für alle Pflegefachkräfte nach dem Pflegeberufegesetz als auch für alle Pflegefachkräfte, die ihre Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz und dem Altenpflegegesetz absolvieren oder bereits absolviert haben. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Berufsabschlüssen nach dem Pflegeberufegesetz findet nicht statt.

Was hat sich durch das Pflegeberufegesetz für Altenpflegerinnen und Altenpfleger bzw. für Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger/innen geändert?

Für Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit einer Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz bleiben die erworbenen Berufsabschlüsse uneingeschränkt gültig. Dies gilt auch für Pflegefachkräfte mit einer Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz. Eine Umschreibung der Berufsabschlüsse auf den neuen Beruf erfolgt nicht. Die im Pflegeberufegesetz erstmals definierten Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner dürfen auch von ihnen wahrgenommen werden.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Frage habe?

Das bundesweit tätige Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantwortet Ihre Fragen zur beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung gerne! Die Kontaktdaten der Beraterinnen und Berater finden Sie hier.