Voraussetzungen

Vor Beginn einer Pflegeausbildung sind die Zugangsvoraussetzungen und die persönliche Ausbildungseignung zu beachten. Wichtig ist ebenso die persönliche Selbsteinschätzung

    Zugangsvoraussetzungen

    Alle Schülerinnen und Schüler mit einem mittleren Schulabschluss oder einer anderen erfolgreich abgeschlossenen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung können sich für die Pflegeausbildung bewerben.

    Schülerinnen und Schüler mit einem 9-jährigen Hauptschulabschluss können nach einer Pflegehelfer- bzw. Pflegeassistenzausbildung eine Pflegeausbildung beginnen. Bei diesem Weg kann der Auszubildende bzw. die Auszubildende eine Verkürzung der Ausbildungszeit um ein Drittel beantragen.

    Anstelle der Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung eröffnet auch die Kombination aus Hauptschulabschluss und einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 2 Jahren den Zugang zur Pflegeausbildung.

    Ausbildungseignung

    Der Pflegeberuf zeichnet sich durch Arbeit eng am Menschen aus. Daher kann der Beruf nur durch Personen ausgeübt werden, die gesundheitlich fit sind und keine Straftaten begangen haben. In der Regel verlangen ausbildende Einrichtungen vor Beginn der Ausbildung ein aktuelles Gesundheitszeugnis und ein amtliches Führungszeugnis.

    Für das Gesundheitszeugnis prüft eine Arbeitsmedizinerin oder ein Arbeitsmediziner, ob gesundheitliche Einschränkungen vorliegen und ob z. B. aufgrund von Schwächen oder einer Sucht die Berufsfähigkeit ausgeschlossen ist.

    Bewerberinnen und Bewerber für die Pflegeausbildung müssen zudem ausreichende Deutschkenntnisse haben.

    Selbsteinschätzung

    Ob die Ausbildung zur Pflegefachkraft das richtige für Dich ist, kannst Du selbst am besten beurteilen. Diese Fragen können Dir bei Deiner Einschätzung helfen:

    • Habe ich Freude am Umgang mit Menschen verschiedenen Alters?
    • Interessiere ich mich für pflegerische, medizinische und soziale Aufgaben?
    • Traue ich mir zu, Menschen mit einem unterschiedlichen Hilfebedarf zu pflegen und zu betreuen?
    • Kann ich körpernah mit kranken und pflegebedürftigen Menschen umgehen?
    • Bin ich auch bereit, Verwaltungs- und Schreibarbeiten zur Planung und zur Dokumentation zu erledigen?
    • Kann ich eigenverantwortlich, aber auch im Team arbeiten?

    Ausbildungsstruktur

    Theoretischer und praktischer Unterricht

    Die berufliche Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an Pflegeschulen und einer praktischen Ausbildung bei einer Ausbildungseinrichtung (sogenannter Träger der praktischen Ausbildung). Zu den Ausbildungseinrichtungen gehören Krankenhäuser, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung und Einrichtungen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen.

    Unterricht und praktische Ausbildung wechseln sich ab. Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung erfolgt jedoch beim Träger der praktischen Ausbildung.

    Der oder die Auszubildende schließt mit dem Träger der praktischen Ausbildung einen Ausbildungsvertrag ab. Der Träger der praktischen Ausbildung übernimmt damit die Verantwortung für die gesamte praktische Ausbildung – auch an den anderen Einsatzorten. Mit einer Pflegeschule kann kein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden. Sie kann jedoch in Vertretung für den Träger der praktischen Ausbildung handeln. Vertragspartner bleibt aber der Träger der praktischen Ausbildung.

    Generalistische Pflegeausbildung

    Im Januar 2020 wurde die generalistische Pflegeausbildung eingeführt. Diese befähigt die Auszubildenden, Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen zu pflegen. Die generalistische Pflegeausbildung schließt nach drei Jahren mit dem Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ ab.

    Da die Absolventinnen und Absolventen nach der Ausbildung in allen Versorgungsbereichen der Pflege arbeiten können, stehen ihnen vielfältige Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Zudem wird der Berufsabschluss automatisch EU-weit anerkannt. Damit besteht die Möglichkeit, auch im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.

    Gesonderte Abschlüsse in der Alten- und in der Kinderkrankenpflege

    Alle Auszubildenden starten mit dem im Ausbildungsvertrag festgelegten Berufsziel "Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Eine Schwerpunktsetzung ist aber möglich: Auszubildende, die den Schwerpunkt ihrer Ausbildung von Anfang an auf die Pflege alter Menschen gelegt (da sie in einem entsprechenden Träger ihre praktische Ausbildung machen) und deshalb ihren Vertiefungseinsatz im Bereich der Langzeitpflege gewählt haben, erhalten vor Beginn des letzten Drittels ihrer Ausbildung ein Wahlrecht. Sie können entscheiden, ob sie die begonnene generalistische Ausbildung zur „Pflegefachfrau“ bzw. zum „Pflegefachmann“ fortsetzen oder ob sie ihre Ausbildung auf einen Abschluss als „Altenpfleger / Altenpflegerin“ ausrichten. In diesem Fall werden sie im letzten Drittel der Ausbildung speziell zur Pflege alter Menschen ausgebildet.

    Auszubildende mit dem Schwerpunkt Pädiatrie können entsprechend die Spezialisierung in der Kinderkrankenpflege wählen. Berufsabschluss ist dann „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ bzw. „-pfleger“.

    Das Wahlrecht kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels mit Wirkung für das letzte Ausbildungsdrittel ausgeübt werden. Bis dahin hat die oder der Auszubildende alle maßgeblichen Einsatzbereiche bereits einmal kennengelernt.

    Anders als beim generalistischen Berufsabschluss werden die Abschlüsse in der „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ sowie in der „Altenpflege“ nicht automatisch EU-weit anerkannt. Bevor der Pflegeberuf in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeübt werden kann, muss im Einzelfall eine Anerkennung der deutschen Ausbildung geprüft werden. Nach einer Anerkennung besteht auch mit den gesonderten Abschlüssen die Möglichkeit, im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.

    Ob die gesonderten Abschlüsse auf Dauer bestehen bleiben, wird im Jahr 2026 überprüft. Der Deutsche Bundestag entscheidet dann, ob die jeweiligen Regelungen aufgehoben oder beibehalten werden.

    Ausbildungsvertrag

    Der Träger der praktischen Ausbildung schließt mit der bzw. dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag. Dieser muss unter anderem enthalten:

    • das Berufsziel der Ausbildung (Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann) und der gewählte Vertiefungseinsatz
    • in Abhängigkeit vom gewählten Vertiefungseinsatz ein Hinweis auf das Wahlrecht des bzw. der Auszubildenden
    • der Beginn und die Dauer der Ausbildung
    • den Ausbildungsplan mit der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung
    • die Dauer der regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit
    • die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung und eventuell zu erstattende Weiterbildungskosten
    • die Dauer der Probezeit
    • die Dauer des Urlaubs
    • die Voraussetzungen der Kündigung des Ausbildungsvertrages

    Dauer der Ausbildung

    Eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz dauert drei Jahre als Vollzeitausbildung. Wird sie als Teilzeitausbildung durchgeführt, kann sie bis zu fünf Jahre dauern.

    Auf Antrag kann die Ausbildung verkürzt werden. Dafür wird eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf bis zu zwei Drittel der Ausbildungsdauer angerechnet. Über die Verkürzung entscheidet die zuständige Landesbehörde.

    Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in Assistenz- und Helferberufen der Pflege, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, ist die Ausbildung auf Antrag um ein Drittel ihrer Dauer zu verkürzen. Die Mindestanforderungen werden von den Konferenzen der Arbeits- und Sozialminister bzw. der Gesundheitsminister der Länder festgelegt.

    Mehr Informationen gibt es beim Beratungsteam Pflegeausbildung.

     

    Prüfungen

    Jahreszeugnis

     

    Die Auszubildenden erhalten für jedes Ausbildungsjahr ein Jahreszeugnis von der Pflegeschule über die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen. Für jeden dieser beiden Bereiche wird eine Note gebildet. Bei der Notenfindung für die praktische Ausbildung wirkt der Träger der praktischen Ausbildung mit.

    Qualifizierte Leistungseinschätzungen

    In die Note für die praktische Ausbildung fließen auch die qualifizierten Leistungseinschätzungen ein. Diese wird von jeder Einrichtung über den bei ihr durchgeführten Einsatz erstellt, die an der Ausbildung beteiligt ist. Die Leistungseinschätzung wird den Auszubildenden bekannt gemacht und erläutert, wenn sie ihren Einsatz beenden.

     

    Zwischenprüfung

     

    Nach zwei Dritteln der Ausbildung wird eine sogenannte „Zwischenprüfung“ durchgeführt. Bei Defiziten sind zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des Ausbildungserfolgs zu ergreifen. Die Ausbildung kann davon unabhängig fortgesetzt werden.

     

    Staatliche Abschlussprüfung

     

    Die staatliche Abschlussprüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung legen die Auszubildenden an der Pflegeschule ab, an welcher sie die Ausbildung abschließen. Die schriftliche Prüfung besteht aus drei zweistündigen Klausuren an aufeinanderfolgenden Tagen. Der mündliche Teil der Prüfung dauert zwischen 30 und 45 Minuten nach einer angemessenen Vorbereitungszeit.
    Die praktische Prüfung wird in der Regel bei der Einrichtung abgelegt, in der der Vertiefungseinsatz durchgeführt wurde.
    Bei Nichtbestehen können einzelne Prüfungsteile einmalig wiederholt werden.
    Im Abschlusszeugnis werden die Noten für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung sowie eine daraus errechnete Gesamtnote ausgewiesen.
    Nach dem Erhalt des Zeugnisses über die bestandene Prüfung ist bei der zuständigen Behörde  die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ oder „Altenpflegerin“ bzw. „Altenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu beantragen.

     

     

     

     

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