FAQ zur beruflichen Pflegeausbildung

Pflegefachpersonen unterstützen als Profis jeden Tag Menschen in schwierigen Lebenssituationen. Ihre Arbeit macht einen Unterschied. Sie haben vielfältige Einsatzfelder: in der Versorgung von jungen oder alten Menschen, in der Arbeit im Krankenhaus, im Pflegeheim oder bei einem ambulanten Dienst. Dazu kommen eine sichere Jobperspektive und überdurchschnittliche Verdienstmöglichkeiten.

Das Vorurteil, “in der Pflege verdient man schlecht”, hält sich hartnäckig, ist aber schon lange überholt. 
Das Einkommen von "Pflegefachmännern" / “Pflegefachfrauen” bzw.beziehungsweise "Pflegefachpersonen" liegt deutlich über dem Durchschnitt aller Fachkräfte. 2023 erzielten Pflegefachkräfte in der Krankenpflege im Schnitt ein Einkommen von 4.056 €, in der Altenpflege von 3.901 €. Das durchschnittliche Einkommen aller Beschäftigten auf Fachkraftniveau lag 2023 bei 3.591 €.

Mit dem Pflegeberufegesetz wurden die drei bisherigen Pflegefachberufe „Altenpfleger/in“, „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ zu einem Beruf „Pflegefachmann“/“Pflegefachfrau“ bzw.beziehungsweise „Pflegefachperson“ zusammengeführt. Die neue generalistische, d.h. allgemeine Pflegeausbildung befähigt die Auszubildenden zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen. Damit stehen dir im Berufsleben alle Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Aufgrund der automatischen Anerkennung des generalistischen Berufsabschlusses in der EUEuropäische Union kannst du nach deiner Ausbildung in jedem Mitgliedsstaat der EUEuropäische Union als Pflegefachperson arbeiten.
Weitere Infos zu den Ausbildungsinhalten findest du hier

Die Ausbildungsvergütung staffelt sich meist nach dem Ausbildungsjahr. Je nach Träger der praktischen Ausbildung kann die Höhe der Ausbildungsvergütung unterschiedlich ausfallen. Sie liegt im Schnitt zwischen 1.200 € im ersten und 1.400 € mtl.monatlich im dritten Ausbildungsjahr.
Damit ist die Ausbildungsvergütung in der Pflege weit überdurchschnittlich und liegt an der Spitze aller Ausbildungsberufe.

Die berufliche Pflegeausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht. Du lernst Einrichtungen aus den unterschiedlichen Pflegebereichen kennen: Krankenhäuser, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung und Einrichtungen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Unterricht und praktische Ausbildung wechseln sich ab.

Mit einer erfolgreich abgeschlossenen generalistischen Pflegeausbildung erwirbst du einen Abschluss als „Pflegefachmann“ /„Pflegefachfrau“ bzw.beziehungsweise als „Pflegefachperson“. Mit diesen Abschlüssen kannst du in allen Bereichen der Pflege – Akutpflege im Krankenhaus, Kinderkrankenpflege, stationäre Langzeitpflege im Pflegeheim, ambulante Pflege und psychiatrische Versorgung – tätig werden. Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kannst du für das letzte Ausbildungsdrittel den gesonderten Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ bzw.beziehungsweise „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson“ wählen. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertiefungseinsatz in der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die Langzeitpflege vereinbart ist. Dann kannst du für das letzte Ausbildungsdrittel den Berufsabschluss „Altenpfleger/-in“ bzw.beziehungsweise „Altenpflegefachperson“ wählen.

Wer eine Ausbildung in der Pflege machen möchte, braucht einen mittleren Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung.

Mit einer abgeschlossenen Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung ist es möglich, auch mit einem Hauptschulabschluss in die neue Ausbildung einzusteigen.

Ein Hauptschulabschluss zusammen mit einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren ermöglicht ebenfalls den Zugang zur Pflegeausbildung.

Weitere Informationen zur Ausbildung findest Du hier.

Ja! Der Abschluss zum „Pflegefachmann“/„Pflegefachfrau“ bzw.beziehungsweise zur „Pflegefachperson“ wird automatisch EUEuropäische Union-weit anerkannt.

Pflege bietet zahlreiche Entwicklungs- und Karrieremöglichkeiten, zum Beispiel Weiterbildungen in der Wundversorgung oder der Intensivpflege, Übernahme von Führungsaufgaben als Pflegedienstleitung oder Leitung eines Pflegeheims. Nicht zuletzt kann man Pflege auch studieren.

Neben der beruflichen Pflegeausbildung kann man seit 2020  auch ein berufsqualifizierendes, generalistisch ausgestaltetes Pflegestudium absolvieren.

Das Studium befähigt zur Pflege von Menschen aller Altersstufen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik. Zudem lernen Studierende in bestimmten Bereichen Aufgaben zu übernehmen, die bisher nur von Ärztinnen und Ärzten ausgeführt werden durften. Das Studium  dauert mindestens drei Jahre und schließt mit einem Bachelor ab. Die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau/ „Pflegefachmann“ bzw.beziehungsweise „Pflegefachperson“ wird dann in Verbindung mit einem akademischen Grad – also dem Bachelor – geführt.

Die Zugangsbedingungen regelt jedes Bundesland selbst. Wer erst die berufliche Pflegeausbildung abschließt, kann auch danach noch ein Studium beginnen. Dieses kann dann entsprechend verkürzt werden.

Weitere Informationen findest du hier.

Die Ausbildung zum „Pflegefachmann“/zur „Pflegefachfrau“ bzw.beziehungsweise zur „Pflegefachperson“ dauert in der Regel drei Jahre. Du kannst Deine Pflegeausbildung aber auch in Teilzeit absolvieren. Die Ausbildungsdauer kann dafür auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Eine Teilzeitausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen.

Hast du bereits eine Ausbildung (die bestimmten Bedingungen genügen muss) in einem Assistenz- und Helferberuf der Pflege erfolgreich abgeschlossen und willst dich jetzt zur Fachkraft weiterqualifizieren, dann kannst du eine Verkürzung deiner Ausbildung um ein Drittel beantragen.
Auch eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer anderen Ausbildung können auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden. Je nach Umfang der pflegerischen Kompetenzen, die du in dieser Ausbildung erworben hast, kann deine Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Ausbildungsdauer verkürzt werden.

Du kannst deinen Ausbildungsvertrag abschließen mit:

  • einem Krankenhaus,
  • einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung
  • einem ambulanten Pflegedienst.

In der Pflegeausbildung wird der Ausbildungsbetrieb als „Träger der praktischen Ausbildung“ bezeichnet.

Pflegeschulen können keine Ausbildungsverträge abschließen. Es sei denn, sie handeln in Vertretung für den Träger der praktischen Ausbildung.

Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung.

Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört:

  • die Sicherstellung aller Praxiseinsätze an den anderen Einsatzorten. Deine Ausbildung findet an verschiedenen Einsatzorten – nicht nur beim Träger der praktischen Ausbildung – statt, damit du alle Bereiche der Pflege kennenlernst. Der Träger der praktischen Ausbildung muss gewährleisten, dass diese Einsätze bei anderen Einrichtungen durchgeführt werden können.
  • die Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans. Damit du in der vorgesehenen Ausbildungszeit alle Kompetenzen erwerben und deine Ausbildung erfolgreich abschließen kannst, muss die Ausbildung zeitlich und inhaltlich genau geplant werden. Der Träger der praktischen Ausbildung ist dafür verantwortlich, dass deine Ausbildung an allen Einsatzorten dem Ausbildungsplan folgt.
  • die Sicherstellung der Praxisanleitung. Während der praktischen Teile deiner Ausbildung wirst du von einer Praxisanleiterin bzw.beziehungsweise einem Praxisanleiter ausgebildet. Die Praxisanleitung umfasst mindestens 10 % der praktischen Ausbildungszeit. Der Träger der praktischen Ausbildung muss dafür sorgen, dass die Praxisanleitung an allen Einsatzorten ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Wenn der Träger der praktischen Ausbildung nicht selbst eine Pflegeschule betreibt, schließt er einen Kooperationsvertrag mit der Pflegeschule, die du besuchst. Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Wahrnehmung der ersten beiden Aufgaben auf die Pflegeschule übertragen.

Der praktische Teil der Pflegeausbildung findet an verschiedenen Einsatzorten statt, damit du alle pflegerischen Versorgungsbereiche kennenlernen kannst. An jedem dieser Einsatzorte kannst du etwas neues lernen. Damit du im Laufe deiner Ausbildung alle Kompetenzen erwerben kannst, die für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und die Arbeit in der Pflege notwendig sind, muss deine Ausbildung gut geplant werden. Der Ausbildungsplan legt fest, was du wann und wo lernst.

Es ist Aufgabe des Trägers der praktischen Ausbildung, einen Ausbildungsplan zu erstellen, auf dessen Grundlage deine Ausbildung inhaltlich und zeitlich strukturiert erfolgt. Der Ausbildungsplan ist Teil des Ausbildungsvertrages. Die Ausbildung an allen Einsatzorten der praktischen Ausbildung – nicht nur beim Träger der praktischen Ausbildung – muss dem Ausbildungsplan folgen.

Die Pflegeschule prüft, obOberbürgermeister der Ausbildungsplan und der Lehrplan der Schule zusammenpassen.

Nein. Deine Ausbildung kostet dich nichts. Du musst auch an privaten Schulen kein Schulgeld bezahlen.

Die für den Unterricht erforderlichen Lehr- und Lernmittel werden dir von der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt.

Auch der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet, diralle Ausbildungsmittel wie Fachbücher, Instrumente und Apparate, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der Abschlussprüfung erforderlich sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die berufliche Pflegeausbildung kann als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (= Umschulung) gefördert werden, wenn die Auszubildenden die individuellen Voraussetzungen dafür erfüllen. Für die Umschulung zur “Pflegefachfrau” - oder zum “Pflegefachmann” bzw.beziehungsweise “Pflegefachperson” kann von der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern eine dreijährige Förderung gewährt werden.

Umschülerinnen und Umschüler erhalten wie alle anderen Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung, von der ein Teil nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Weitere Informationen findest du hier.

Das bundesweit tätige Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantwortet deine Fragen zur beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung gerne! Die Kontaktdaten der Beraterinnen und Berater findest du hier.

Die Regelungen zur Refinanzierung der Ausbildung erleichtern es kleineren Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten, als Träger der praktischen Ausbildung selbst Fachkräfte auszubilden, da die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und die Kosten der praktischen Ausbildung aus dem Ausgleichsfonds erstattet werden.

Die verschiedenen Einsatzorte der Auszubildenden bringen zwar einen gewissen organisatorischen Aufwand mit sich. Ausbildende Einrichtungen können sich aber von den damit verbundenen Aufgaben entlasten, indem sie die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf die Pflegeschule übertragen.
Der Koordinationsaufwand kann auch dadurch deutlich verringert werden, indem die Kooperation mit den anderen Einsatzorten der Auszubildenden in einem Ausbildungsverbund auf eine dauerhafte, stabile und vertraglich geregelte Basis gestellt wird.

Unser bundesweit tätiges Beratungsteam unterstützt bei der Gestaltung von Ausbildungsverbünden. Nähere Informationen zum Beratungsteam gibt es hier.

Weitere unterstützende Angebote und Informationen zu Kooperationsverträgen durch das Bundesinstitut für Berufsbildung sind hier eingestellt.

Eine geplante und strukturierte Praxisanleitung ist wesentlich für den Ausbildungserfolg. Sie erfolgt auf der Grundlage des Ausbildungsplans. An jedem Ausbildungsort müssen mindestens 10 % der Ausbildungszeit auf die Praxisanleitung entfallen.

Während der Pflichteinsätze an den Ausbildungsorten Krankenhaus, Pflegeheim und ambulanter Dienst, der Orientierungsphase und des Vertiefungseinsatzes muss die Praxisanleitung durch Pflegefachpersonen übernommen werden, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem jeweiligen Einsatzbereich verfügen und eine Fortbildung im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert haben. Pflegefachpersonen, die bisher schon die Aufgabe einer Praxisanleiterin oder eines Praxisanleiters wahrnehmen dürfen, dürfen dies auch weiterhin tun. Für alle gilt die Pflicht zum Besuch einer jährlichen Weiterbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden. Auch während der anderen Praxiseinsätze sind die Auszubildenden durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte anzuleiten.

Die Kosten der Praxisanleitung werden den ausbildenden Einrichtungen aus dem Ausgleichsfonds ersetzt.

Das Pflegeberufegesetz legt Mindestanforderungen u. a.Unter anderem an die Qualifizierung der Lehr- und Leitungskräfte und an das Verhältnis von Lehrkräften und Ausbildungsplätzen fest.

Mindestanforderungen für die Qualifikation der Lehr- und Leitungskräfte sind:

  • Schulleitung: hauptberufliche, pädagogisch qualifizierte Leitungskraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
  • theoretischer Unterricht: fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
  • praktischer Unterricht: fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer Hochschulausbildung auf Bachelor-Niveau.

Das Verhältnis der Lehrkräfte zu den Ausbildungsplätzen muss angemessen sein und soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens eine Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze betragen. Damit soll sichergestellt werden, dass den Auszubildenden immer eine Lehrkraft als kontinuierliche Ansprechperson zur Verfügung steht. Ein höherer Personalschlüssel wird durch diese Mindestanforderung nicht in Frage gestellt. Die Länder können weitere Anforderungen festlegen.
Die Betriebskosten der Pflegeschulen einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung werden über den Ausgleichsfonds refinanziert. Zu den Betriebskosten zählen die Personalkosten, die Sachkosten und die Instandhaltungskosten. Die Finanzierung der Miet- und Investitionskosten liegt in der Verantwortung der Länder.

Die Fachkommission hat einen Rahmenlehrplan für die Pflegeschulen sowie einen Rahmenausbildungsplan für die praktische Pflegeausbildung erarbeitet. Diese haben empfehlende Wirkung und sind als Unterstützung für die Pflegeschulen und Ausbildungseinrichtungen gedacht. Der Rahmenlehrplan sowie der Rahmenausbildungsplan sind hier erhältlich.

Das bundesweit tätige Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantwortet Fragen zur beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung. Die Kontaktdaten der Beraterinnen und Berater finden Sie hier.

Im Pflegeberufegesetz werden erstmals Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachpersonen definiert, Aufgaben also, die nur durch diese durchgeführt werden dürfen.

Vorbehaltsaufgaben sind:

  • die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs,
  • die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
  • die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.

Die Durchführung pflegerischer Maßnahmen ist keine Vorbehaltsaufgabe. Die Definition von Vorbehaltsaufgaben bedeutet eine wesentliche Aufwertung des Pflegeberufs. Die charakteristischen Kernaufgaben der beruflichen Pflege dürfen nur durch zielgerichtet ausgebildetes Pflegepersonal wahrgenommen werden, das aufgrund seiner Ausbildung über die notwendigen Kompetenzen verfügt.
Arbeitgeber dürfen Beschäftigten, die keine Pflegefachpersonen sind, Vorbehaltsaufgaben weder übertragen noch deren Durchführung durch diese Personen dulden.

Die Regelung für die Vorbehaltstätigkeiten gilt sowohl für alle Pflegefachpersonen nach dem Pflegeberufegesetz als auch für alle Pflegefachpersonen, die ihre Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz und dem Altenpflegegesetz absolviert haben. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Berufsabschlüssen nach dem Pflegeberufegesetz findet nicht statt.

Für Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit einer Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz bleiben die erworbenen Berufsabschlüsse uneingeschränkt gültig. Dies gilt auch für Pflegefachpersonen mit einer Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz. Eine Umschreibung der Berufsabschlüsse auf den neuen Beruf erfolgt nicht.

Das bundesweit tätige Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantwortet Fragen zur beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung. Die Kontaktdaten der Beraterinnen und Berater sind hier zu finden.