Der Ausbildungsplan in der Pflegeausbildung

Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich der Koordination mit den anderen an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen. Er erstellt einen Ausbildungsplan, auf dessen Grundlage die praktische Ausbildung erfolgt. Der Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Die Pflegeschule prüft, inwiefern der Ausbildungsvertrag den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht.

Die Aufgaben der Sicherung der Einsätze in den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und der Planung der Ausbildung kann von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule überträgt.

Mit der Veröffentlichung der Rahmenpläne der Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz stehen erstmals bundeseinheitliche Rahmenpläne für die beruflichen Pflegeausbildungen zur Verfügung. Sie haben empfehlende Wirkung und können von den Ländern zur Entwicklung ihrer Lehrpläne und von den Trägern der praktischen Ausbildung für ihre Ausbildungspläne herangezogen werden.

Die Rahmenpläne finden Sie hier

Bei der Aufstellung des Ausbildungsplans empfiehlt es sich, die jeweiligen Ausbildungsinhalte an den fünf „W-Fragen“ zu orientieren:

  • Was soll vermittelt werden?
  • Wann erfolgt die Vermittlung?
  • Wie erfolgt die Vermittlung?
  • Wer ist verantwortlich?
  • Wo findet die Vermittlung statt?

Die Praxisanleitung in der Pflegeausbildung

Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die Praxisanleitung in den Einrichtungen. Sie erfolgt geplant und strukturiert auf der Grundlage des Ausbildungsplanes. Aufgabe der Praxisanleiterinnen und -anleiter ist es, Auszubildende schrittweise an die Aufgaben der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner heranzuführen und dabei

  • Lernprozesse zu initiieren,
  • Arbeitsaufgaben so auszuwählen, dass sie die Lernenden in ihrer Entwicklung unterstützen,
  • als Ansprechpartnerinnen und -partner zur Verfügung zu stehen,
  • Fehler und Umwege als Lernchancen zuzulassen,
  • zur Reflexion der Arbeitsergebnisse und -erfahrungen anzuregen,
  • Methoden des Selbstlernens zu vermitteln,
  • Kompetenzen zu fördern, die zu selbstorganisiertem Lernen befähigen,
  • die Auszubildenden in der Entwicklung einer selbstständigen und eigenständigen Arbeitsweise zu unterstützen,
  • effektives Zusammenarbeiten zu vermitteln.

Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, Auszubildende zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten, die Verbindung zur Pflegeschule zu halten und nach jedem Einsatz in der eigenen Einrichtung eine qualifizierte Leistungseinschätzung zu erstellen und mit den Auszubildenden zu besprechen.

Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Die Praxisanleitung und die praktische Ausbildung sind im Ausbildungsnachweis zu dokumentieren.

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter verfügen über

  • eine Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Krankenpflegegesetz,
  • eine Berufserfahrung als Pflegefachkraft von mindestens einem Jahr, erworben innerhalb der letzten fünf Jahren in dem Einsatzbereich, in dem die Praxisanleitung durchgeführt wird,
  • eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden (Bestandsschutz für vor Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes erworbene Qualifikationen) und
  • berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich.